Erwägungsgrund 3 32016D1841
Das Übereinkommen von Paris tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55 Vertragsparteien des UNFCCC, auf die insgesamt ein geschätzter Anteil von mindestens 55 % der Gesamttreibhausgasemissionen entfällt, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Zu den Vertragsparteien des UNFCCC gehören auch die Union und ihre Mitgliedstaaten. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. März 2016 betonte der Europäische Rat, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris so bald wie möglich und so rechtzeitig abschließen müssen, dass sie zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Vertragsparteien sind.