Erwägungsgrund 13 32008D1297
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung den vorrangigen Bezugsrahmen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bildet.