Erwägungsgrund 14 32008D1297
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Aufstellung eines Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da eine unkoordinierte Modernisierung zu Doppelarbeit, Wiederholung von Fehlern und höheren Kosten führen würde, und daher wegen des Umfangs dieser Statistiken besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.