Beschluss des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (2008/328/EG)
Artikel 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 von den Vertragsparteien gemeinsam getragen werden.
Erwägungsgrund 1 32008D0328
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