Erwägungsgrund 8 32008D0328
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/146/EG und 2008/149/JI des Rates genannten Bereich fallen.