Erwägungsgrund 6 32008D0328
Es ist angebracht, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beiträgt. Da das Abkommen am 26. Oktober 2004 unterzeichnet wurde, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 beitragen sollte. Es wird auch als angebracht angesehen, dass sie ab dem 1. Januar 2008 zu den Betriebskosten beiträgt.