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Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte eine Laufzeit von drei Jahren haben. Die bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms erzielten Ergebnisse sollten regelmäßig von den betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates eingesetzten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur bewertet werden.
Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen…
Für bestimmte Fischereien können spezifische Inspektions- und Kontrollprogramme vorgeschrieben werden. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten…
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von fünf Jahren.
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Programme und die Auswirkungen ihrer Ausgaben auf Kontrolle, Inspektion und Überwachung während des gesamten Zeitraums…
Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres erstellt jeder Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im vorhergehenden…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.