Erwägungsgrund 2 32008D0589
Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik sieht Kontrollmaßnahmen durch die Kommission und eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor, damit die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet ist.