Erwägungsgrund 14 32008D0615
Zur Verbesserung des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten personenbezogene und nichtpersonenbezogene Daten von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden können.