Art. 3a 32015L0413
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
den automatisierten Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten gemäß Artikel 4,
die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person gemäß Artikel 5c,
die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung oder der Folgedokumente an die betroffene Person gemäß Artikel 5e und
die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Vollstreckung rechtskräftiger Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 5f.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Kontaktstellen untereinander zusammenarbeiten, damit alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden und damit die in Artikel 5a Absatz 2 sowie Artikel 5c Absätze 7 und 8 festgelegten Fristen eingehalten werden.