Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Mauterhebern sollte es gestattet sein, von der Vergütung der EETS-Anbieter die entsprechenden Kosten abzuziehen, die für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der EETS-spezifischen Bestandteile des elektronischen Mautsystems entstehen.
Erwägungsgrund 23 32019L0520Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen