Erwägungsgrund 17 32014L0041
Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterentwickelt wurde. Die Vollstreckungsbehörde sollte daher befugt sein, die Vollstreckung einer EEA zu versagen, wenn ihre Vollstreckung diesem Grundsatz zuwiderläuft. In Anbetracht der Vorläufigkeit des der EEA zugrunde liegenden Verfahrens sollte die Vollstreckung einer solchen Anordnung nicht versagt werden, wenn festgestellt werden soll, ob sie möglicherweise mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ kollidiert, oder wenn die Anordnungsbehörde zugesichert hat, dass die aufgrund der Vollstreckung der EEA übermittelten Beweismittel nicht dazu verwendet würden, eine Person, deren Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat wegen desselben Sachverhalts rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu verfolgen oder zu bestrafen.