Erwägungsgrund 85 32019R1896
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf operativer Ebene mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten an den Außengrenzen zusammenzuarbeiten, was auch militärische Operationen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, soweit diese Zusammenarbeit mit der Tätigkeit der Agentur vereinbar ist, einschließt.