Art. 56 Abs. 1 Buchst. b 32021D0509BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528
in einer Krisensituation rasch und wirksam einen Beitrag zur militärischen Reaktion von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu leisten;
Art. 18 Buchst. c 32008D0615BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
auf Ersuchen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Lage eingetreten ist, soweit möglich durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie…
Art. 8 Abs. 1 32024R1359VERORDNUNG (EU) 2024/1359 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147
Ein Mitgliedstaat, der mit einer Krisensituation konfrontiert ist, kann die folgenden Beitragsarten in dem in Artikel 2 genannten begründeten Ersuchen…