Erwägungsgrund 1 32009D0121
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Wasser verwenden dürfen, es sei denn, die Verwendung des betreffenden Stoffes ist im Einklang mit dieser Verordnung genehmigt worden.