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Die von dem Arbeitsplan gemäß Anhang I abgedeckten Mittel können gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung zur Zahlung von Verzugszinsen verwendet werden.
die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Die von dem Arbeitsplan im Anhang abgedeckten Mittel können gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zur Zahlung von Verzugszinsen verwendet…
Der vorliegende Finanzierungsbeschluss kann auch die Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 83 der Haushaltsordnung und Artikel 106 Absatz 5 der…
Das Arbeitsprogramm im Anhang wird genehmigt; seine Finanzierung erfolgt aus der Haushaltslinie 17 03 09 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen…
Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.