Erwägungsgrund 2 32009D0172
In Abschnitt IV des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, geändert durch den Beschluss 2006/664/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, sind die auf die Schwerpunkte bezogenen Prozentsätze des Bulgarien und Rumänien gewährten Finanzbeitrags der Gemeinschaft für die ländliche Entwicklung im Rahmen des ELER abweichend von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzt. Dieser Finanzbeitrag kann für die Schwerpunkte 1 und 3 sowie für die technische Unterstützung bis zu 80 % und für den Schwerpunkt 2 bis zu 82 % betragen.