Erwägungsgrund 4 32009D0172
Der maximale Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ergänzungen zu Direktzahlungen sollte auch im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bestimmt werden, deren Anhang II eine vorläufige Aufteilung der Mittel nach Schwerpunktbereichen und Maßnahmen, einschließlich der Maßnahme „Ergänzungen zu Direktzahlungen“ enthält.