Erwägungsgrund 3 32009D0172
Die nach Schwerpunkten festgesetzten Kofinanzierungssätze können nicht auf die Beträge angewendet werden, die gemäß Abschnitt I Unterabschnitt E des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens Landwirten gewährt werden können, die gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Anspruch auf einzelstaatliche ergänzende Direktzahlungen oder Beihilfen haben.