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Um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen und die Kohärenz des Systems der Kofinanzierungssätze im Anschluss an die technischen Anpassungen an den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums zu wahren, sollte für den maximalen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ergänzungen zu Direktzahlungen derselbe Prozentsatz festgesetzt werden wie für die Schwerpunkte 1 und 3 und die technische Unterstützung —
In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage und des unmittelbaren Handlungsbedarfs in allen Mitgliedstaaten sollte der Prozentsatz der gemeinschaftlichen…
Der maximale Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ergänzungen zu Direktzahlungen sollte auch im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006…
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ein einziger Fonds für die…
In Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen…
In Abschnitt IV des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, geändert durch den Beschluss 2006/664/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur…
Abschnitt IV erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.