Art. 14 32009D0496
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
(1)
Der Direktor des Amtes trifft die Entscheidungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der KommissionABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 . . Im Falle der Ablehnung entscheidet der Generalsekretär der Kommission über die Zweitanträge.
(2)
Das Amt verfügt über ein Dokumentenregister gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.