Erwägungsgrund 3 32009D0832
Artikel 39 des Protokolls I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen („Ursprungsprotokoll“) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits — des ersten mit den AKP-Staaten geschlossenen WPA — sieht ein Verfahren für die Gewährung von Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln auf Antrag eines AKP-Staats vor, der das WPA unterzeichnet hat. Ausnahmeregelungen sollten durch einen zuständigen Ausschuss angenommen werden. Für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft innerhalb dieses Ausschusses sollte ein Verfahren festgelegt werden, das auch für ähnliche Vorschriften in den Ursprungsprotokollen anderer WPA gelten kann, die künftig mit AKP-Staaten unterzeichnet werden.