Erwägungsgrund 4 32009D0832
Gemäß Artikel 39 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls ist ein Beschluss so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags auf Ausnahmeregelung bei der Gemeinschaft zu fassen. Teilt die Gemeinschaft dem Antrag stellenden AKP-Staat ihren Standpunkt zu dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist mit, so gilt der Antrag als angenommen.