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Vorbereitungsgremien, deren Vorsitz sich nach einem anderen System richtet als dem halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz, sollten nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Europäischen Rates ebenfalls in diesem Beschluss aufgeführt werden.
In Vorbereitungsgremien, die in diesem Beschluss nicht aufgeführt sind, wird der Vorsitz nach Artikel 2 des Beschlusses des Europäischen Rates wahrgenommen.
Darüber hinaus sollte in diesen Durchführungsmaßnahmen speziell geregelt werden, wer den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige…
Es sollten Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (nachstehend „Beschluss des Europäischen…
Der Vorsitz in den in Anhang III aufgeführten Vorbereitungsgremien des Rates wird von den in jenem Anhang aufgeführten festen Vorsitzen wahrgenommen.
Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird nach den Vorschriften in Anhang II wahrgenommen.
Die Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat sollte unter Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten festgelegt werden, und es sollte ein neuer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.