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Benomyl wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bzw. in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass dieser Wirkstoff nicht als Pestizid verwendet werden darf. Daher sind das Inverkehrbringen und die Verwendung als Pestizid von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, verboten. Die im Beschluss 2004/382/EG der Kommission vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, sollte daher ersetzt werden.
Für verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram…
Die vorläufige Entscheidung über die Einfuhr von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, in…
Fluoracetamid sowie Pentachlorphenol und seine Salze und Ester wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das…
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG der Kommission vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der…
Es ist erforderlich, frühere Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Lindan, Methamidophos,…
Seit dem 1. Juli 2008 ist Methamidophos nicht mehr in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG enthalten, so dass alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.