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Auf der Grundlage der von der Tschechischen Republik, Ungarn und Slowenien übermittelten Jahresrechnungen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, denen die angeforderten Informationen beilagen, wurden die Rechnungen der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik genannten Zahlstellen für die Haushaltsjahre 2005 , 2006 , 2007 und 2008 abgeschlossen. Die betreffenden Rechnungsabschlussentscheidungen wurden erlassen.
Die für die Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums (2004-2006) zuständigen Zahlstellen der Tschechischen Republik, Ungarns und Sloweniens haben…
Für die Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 wird der zu zahlende bzw. wiedereinzuziehende…
Was die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen…
Ausführliche Bestimmungen für den Rechnungsabschluss werden in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt. Sie müssen…
Die übrigen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin im Agrarbereich in Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 sind durch die Artikel 18, 19 und 20 der…
Da die Haushaltsbehörde im Einklang mit Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.