Art. 5 Abs. 1 32008D0234BESCHLUSS Nr. 234/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder…
Erwägungsgrund 3 32008D0646BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Juli 2008 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Pädiatrieausschusses, die die medizinischen Berufsgruppen und die Patientenverbände vertreten (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/646/EG)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. August 2008 ernannt —
Erwägungsgrund 10 32008D0823BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2008 zur Änderung des Beschlusses 95/319/EG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/823/EG)
Dieser Beschluss sollte am 1. Januar 2010 in Kraft treten, da mit diesem Datum eine neue Amtszeit der Ausschussmitglieder beginnt —
Erwägungsgrund 5 32007D0708BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2007 zur Änderung der Liste der zu Mitgliedern der Wissenschaftlichen Ausschüsse in den Bereichen Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt ernannten Sachverständigen und der Verlängerung ihrer Amtszeit (2007/708/EG)
Die Kommission sollte die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse daher für den Zeitraum ernennen, der mit dem 31. Dezember 2008 endet.
Erwägungsgrund 3 32009D0985Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist.…
Erwägungsgrund 5 32008D0980BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2008 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien und ihrer Stellvertreter als Vertreter der klinisch tätigen Ärzte und der Patientenverbände (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/980/EG)
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien sollten für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt werden, gerechnet…