Erwägungsgrund 5 32024D2779
Zusammensetzen sollte sie sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und anderen interessierten Kreisen, z. B. Vertretern der Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und Handwerk, Sozialunternehmen, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändlern, Importeuren, Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Akteuren der Kreislaufwirtschaft, europäischen Normungsorganisationen sowie Forschern.