Erwägungsgrund 5 32009D0985BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen für eine neue Amtszeit (2009/985/EU)
Daher müssen nun die Mitglieder dieses Ausschusses für die fünfte Amtszeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 ernannt werden.
Erwägungsgrund 3 32008D0646BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Juli 2008 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Pädiatrieausschusses, die die medizinischen Berufsgruppen und die Patientenverbände vertreten (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/646/EG)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. August 2008 ernannt —
Erwägungsgrund 5 32025D0046BESCHLUSS (EU) 2025/46 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2025 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter für eine neue Amtszeit
Die Kommission sollte daher auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten die Mitglieder des Ausschusses für einen Zeitraum von drei Jahren ernennen.
Art. 4 Abs. 1 32014D0113BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (2014/113/EU)
Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt,…
Erwägungsgrund 2 32024D1777BESCHLUSS (EU) 2024/1777 DES RATES vom 20. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/133 des Rates im Hinblick auf die Ersetzung eines Mitglieds des Auswahlausschusses
Mit dem Beschluss (EU) 2023/133 ernannte der Rat die derzeitigen Mitglieder des Auswahlausschusses für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 20. Januar 2023.
Erwägungsgrund 3 32009D0985BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen für eine neue Amtszeit (2009/985/EU)
Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist.…