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Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 für den finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass sich der gesamte Bereitstellungszeitraum auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach Geltungsbeginn des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 belaufen sollte.
Der Bereitstellungszeitraum sollte um ein Jahr verlängert werden, damit das Finanzhilfeprogramm zum Abschluss gebracht werden kann.
Auf einen zweiten Antrag Lettlands vom 11. März 2021 gewährte der Rat dem Land mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/677 zur Änderung des…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.