Erwägungsgrund 10 32010D0011
Der vorliegende Beschluss sollte nur für Feststellvorrichtungen gelten, die der Verbraucher selber an Fenstern und Balkontüren anbringt, da Schließvorrichtungen, die in Fenster- oder Balkontürrahmen fest eingebaut sind, durch die technischen Spezifikationen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte erfasst werden.