Erwägungsgrund 9 32010D0011
Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG spezifische Anforderungen festgelegt und, gestützt auf solche Anforderungen, anschließend die Festlegung europäischer Sicherheitsnormvorschriften in Auftrag gegeben werden, mit denen gewährleistet wird, dass die fraglichen Vorrichtungen kindergesichert sind, ihre konstruktive Funktionsfähigkeit während ihrer gesamten veranschlagten Lebensdauer unversehrt bleibt, sie alterungs- und witterungsbeständig sind und ihnen klare Benutzeranleitungen und Gebrauchsinformationen beigegeben sind. Diese Normen sollten in Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ausgearbeitet werden. Die Verweisung auf die angenommene Norm wäre gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.