Art. 19 32020D0637
Erlangt die EZB gemäß Artikel 9 Absatz 6 Kenntnis von einer Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedrucktem oder fertigem Papier für Euro-Banknoten bzw. von einer Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten oder kommt es zu einer solchen Mengenunstimmigkeit im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der Fertigungsstätte des zugelassenen Herstellers, kann die EZB unbeschadet der nach Artikeln 16, 17 und 18 getroffenen Entscheidungen eine finanzielle Sanktion gegen den zugelassenen Hersteller verhängen, wenn nachgewiesen wurde, dass:
der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit nicht festgestellt hat;
der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 6 nicht gemeldet hat;
der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 6 zwar gemeldet hat, die Ursache für die Unstimmigkeit jedoch innerhalb der in dem gesonderten Beschluss zu Sicherheitsanforderungen festgesetzten Frist weder festgestellt noch der EZB gemeldet hat.
Vor dem Erlass einer Entscheidung über finanzielle Sanktionen überprüft die EZB, ob die Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten bzw. die Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedrucktem oder fertigem Papier für Euro-Banknoten auf einen Fall der Nichterfüllung der in einem gesonderten Beschluss festgelegten Sicherheitsanforderungen zurückzuführen ist.
Bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktion, die aufgrund einer nachgewiesenen Mengenunstimmigkeit zu verhängen ist, berücksichtigt die EZB den Nennwert der:
teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten oder
Euro-Banknoten, die unter Verwendung des teilweise fertigen oder fertigen Papiers für Euro-Banknoten gedruckt hätten werden können.
Die EZB kann im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Schwere der Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen eine finanzielle Sanktion verhängen, deren Höhe nicht dem gemäß Absatz 3 festgesetzten Nennwert bzw. entsprechenden Nennwert entspricht.
Eine finanzielle Sanktion darf den Betrag von 500000 EUR nicht übersteigen.
Entscheidungen der EZB über finanzielle Sanktionen ergehen im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4)Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21 ). .