Erwägungsgrund 2 32017D0033
Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) können die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die Überwachung Korrekturmaßnahmen anordnen.
Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) können die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die Überwachung Korrekturmaßnahmen anordnen.