Erwägungsgrund 6 32010D0316
Die Kommission sollte daher als Vertreterin der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss durch einen Beschluss des Rates ermächtigt werden, entweder eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2011, zu befürworten, wenn die Voraussetzungen nach Erwägungsgrund 5 Buchstabe a erfüllt sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen auf eine solche Verlängerung abzielenden Konsens im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss abzulehnen —