Erwägungsgrund 1 32010D0032
Das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS einschließlich der Kosten für das Wide Area Network, das die nationalen Teile des Schengener Informationssystems (SIS) mit dem C.SIS verbindet, und für seine Verschlüsselung von den Vertragsparteien gemeinsam getragen werden.