Erwägungsgrund 3 32010D0032
Was die Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen anbelangt, so ist der Stellvertretende Generalsekretär des Rates durch den Beschluss 1999/870/EG und den Beschluss 2007/149/EG ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union für die Zwecke des Abschlusses und der Verwaltung von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „SISNET“ genannt) bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur in der Verantwortung der Europäischen Union als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln.