Erwägungsgrund 5 32010D0032
Die C.SIS-Finanzregelung und die SISNET-Finanzregelung gelten für Dänemark, Finnland und Schweden sowie für Island und Norwegen aufgrund des Beschlusses 2000/777/EG des Rates sowie für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei aufgrund des Beschlusses 2007/471/EG des Rates sowie für die Schweiz aufgrund des Beschlusses 2008/421/EG des Rates. Bulgarien, Rumänien und Liechtenstein beteiligen sich ab einem vom Rat nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 bzw. nach Artikel 10 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festzulegenden Zeitpunkt ebenfalls an den Bestimmungen dieser Finanzregelungen.