Erwägungsgrund 2 32010D0032
Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb des C.SIS ergeben, sind in der einschlägigen Finanzregelung geregelt, die durch den Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung geändert wurde (nachstehend die „C.SIS-Finanzregelung“ genannt).