Erwägungsgrund 4 32010D0032
Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen nach den besagten Verträgen ergeben, sind in der einschlägigen Finanzregelung, wie sie mit Beschluss 2000/265/EG festgelegt wurde, geregelt.