Erwägungsgrund 4 32010D0321
Im Einklang mit der IAO-Verfassung wird die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied in keinem Fall so ausgelegt, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den betroffenen Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten als die, die in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind.