Erwägungsgrund 5 32010D0321
Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Bezug auf die Angleichung der Sozialversicherungssysteme.
Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Bezug auf die Angleichung der Sozialversicherungssysteme.