Art. 2 32010D0394
(1)
Deutschland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe vom Betrieb gewerblicher Art und von der Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach im richtigen Verhältnis der erhaltenen Beihilfe zurück.
(2)
Der Rückforderungsbetrag schließt Zinsen ein, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3)
Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 . nach der Zinseszinsformel berechnet.