Art. 4 32010D0394
(1)
Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:
(2)
Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung ergriffenen und geplanten Maßnahmen vor. Ferner übermittelt es ausführliche Angaben über die Beträge, die die Empfänger bereits für die Beihilfe und die Zinsen zurückgezahlt haben.