Art. 3 32010D0394
(1)
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird unverzüglich und wirksam zurückgefordert.
(2)
Deutschland stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe durchgeführt wird.
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird unverzüglich und wirksam zurückgefordert.
Deutschland stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe durchgeführt wird.