Erwägungsgrund 4 32010D0418
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Entscheidung wird der Rest der Finanzhilfe der Union auf der Grundlage eines binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung einzureichenden Antrags gezahlt. Spanien stellte diesen Antrag am 11. November 2005.