Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2010 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Spanien in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3804) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2010/418/EU)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2005/650/EG soll der Rest der Finanzhilfe der Union nun durch einen Beschluss der Kommission festgesetzt werden, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 40 der Entscheidung 2009/470/EG anzunehmen ist.
Erwägungsgrund 5 32010D0418
Erwägungsgrund 5 32010D0418Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen