Erwägungsgrund 203 32024R2509
Im Interesse einer weiteren Vereinfachung der Finanzhilfeanträge gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Anweisungsbefugte die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer Risikobewertung zu entscheiden, dass sich die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nur auf den federführenden Antragstellers konzentriert.