Art. 8 32010D0452
Die Rechtsstellung der Mission und ihres Personals wird, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 37 des Vertrags festgelegt.
Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat oder dem Unionsorgan, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende Unionsorgan ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.
Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen EUMM Georgia und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.