Erwägungsgrund 2 32010D0718
Die Französische Republik (im Folgenden „Frankreich“) hat mit Schreiben ihres Präsidenten vom 30. Juni 2010 den Europäischen Rat ersucht, einen solchen Beschluss in Bezug auf die unter Artikel 355 Nummer 1 AEUV fallende Insel Saint-Barthélemy zu fassen. Frankreich beantragt, den Status dieser Insel, die derzeit nach Artikel 349 AEUV zu den Gebieten in äußerster Randlage zählt, dahingehend zu ändern, dass sie unter die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gemäß dem Vierten Teil des AEUV fällt.